ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
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1 Abschluss des Reisevertrages/Reisebestätigung
a) Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der AHORN REISEN GmbH (im folgenden kurz Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
eine schriftliche Reisebestätigung.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln
(welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum
zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat,
weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2. Bezahlung
Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB, mit dem die infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens geforderte Kundengeldabsicherung dokumentiert ist. Unmittelbar nach
Vertragsabschluß ist auf entsprechende Rechnung des Veranstalters eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises zu leisten.
Die Restzahlung des Reisepreises, abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung, ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten,
sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 b) genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des
Veranstalters sorgt die Versicherungsgesellschaft für die Erstattung des gezahlten Reisepreises oder für Aufwendungen, die für
eine Rückreise entstehen.
3. Leistungen, Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der bebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer vom Leistungsträger auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafen-gebühren gegenüber dem Reiseveranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
e) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
f) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen,
die nach dem 20. Tag vor Reiseantritt zugegangen sind, sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten, exklusive eines eventuell hinzugebuchten Fluges, betragen pro angemeldetem Teilnehmer:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
21-15 Tage vor Reiseantritt 35% des Reisepreises
14-7 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises
bei Stornierung am Abreisetag bzw. Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen für den Fall, dass in der Reise eine Kreuzfahrt eingeschlossen ist, exklusive eines eventuell hinzugebuchten
Fluges, pro angemeldetem Teilnehmer:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
21-15 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
bei Stornierung am Abreisetag bzw. Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises
Die pauschalierten Rücktrittskosten für einen eingeschlossenen Flug betragen bis zu 95% der veranschlagten Flugkosten.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.1 Umbuchungen, Ersatzpersonen
a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende
oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt:
Lässt sich der Kunde bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt durch einen Dritten ersetzen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50.- Euro pro Person erhoben.
Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt ist dies nicht mehr möglich. Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und
Abflughafen) werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50.- Euro pro Person berücksichtigt.
Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den oben stehenden Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung bearbeitet werden.
b) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis sechs Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7. Außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
– Die gewissenhafte Reisevorbereitung
– Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers
– Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
– Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9. Gewährleistung
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages: Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich
ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
d) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige ("P.I.R.") der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und
Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen.
Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
Die reisevertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.000,- Euro. Liegt der Reisepreis über 1.333,- Euro ist die Haftung auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden Voschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert worden ist. Vertragliche Ansprüche der Reisenden auf Aufwendungsersatz, Minderung sowie Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche
verjähren ebenfalls in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, nach dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter
den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher "Black List") ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren evtl. Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
c) Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
b) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
15. Gerichtsstand
Klagen gegen die AHORN REISEN GmbH sind in Bergisch Gladbach zu erheben.
16. Veranstalter
AHORN REISEN GmbH, Neuenhausgasse 76, 51375 Leverkusen; Geschäftsführer: Stefan Rofalski.
17. Stand der Drucklegung
Alle Angaben in diesem Programm entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Juni 2018.